|
historische
und landwirtschaftliche Fachausdrücke
in West- und Ostpreußen
Abdecker
tötet kranke Tiere und verwertet Tierleichen.
Absesoß
Abgabe von einer aus dem Lande gehenden Erbschaft.
Accise, Akzise
Stadtzoll, Marktabgabe, Verkehrsabgabe.
Acquirent, Akguirent
Erwerber eines Grundstücks; acquirieren: erwerben; primus
Acquirens: erster Erwerber.
ad dies vitae
auf Lebenszeit
Allod
Eigengut im Gegensatz zum Leihe- oder Lehengut.
Allodification
Überleitung lehnsrechtlichen Besitzes in freies Eigentum.
Amtmann
Oberster Beamter eines Domänenamtes und zugleich Pächter
des Vorwerks. Er beaufsichtigt die königlichen Dörfer
(Amtsdörfer), erhebt Steuern und Abgaben, ist verantwortlich für die Erbringung
des Scharwerks und der Dienstleistungen der Bauern
und hat die Polizeigewalt über alle Antsinsassen. Oberamtmann und Amtsrat sind verliehene
Titel für einen langjährigen und älteren Amtmann.
Amtsbauer
siehe Königlicher Bauer
Amtsbediemte
Gesamtheit der Bediensteten eines Domänenamtes.
Amtshauptmann
Im Herzogtum
Preußen Verwalter eines Hauptamtes (meist ehemaliger Komturei).
Amtskrüger
versieht einen amtlichen Krug, ist meist zugleich Bauer.
Er zahlt Zapfengeld an das Amt und ist verpflichtet,
die Getränke aus der Amtsbrauerei und der Amtsbrennerei zu beziehen.
Arrendator
Pächter eines Gutes oder eines Vorwerks.
Arremde
Zeitpacht
Assekurant
ein Erbfreibauer (s.
dort), der eine durch Krieg oder Pest wüst gewordene Bauernstelle zur Neubesiedlung
als Eigentum erhalten hat. Er ist in der Regel von bäuerlichen Diensten frei.
Bajohr
ein Großbauer; der Name geht auf im 16. Jh. eingewanderte
litauische Edelleute (bajoras) zurück.
Bank der Landschaft
Geldinstitut, von Friedrich dem Großen ab 1780
zur Hilfe für die Landwirtschaft in Preußen gegründet. Diese Landschaftsbanken bestanden
bis zur Vertreibung in ostdeutschen Städten.
Ballei
mittellateinisch ballia oder balliva (Amtsbezirk), frz.
bailli, eng!. bailiff = Landvogt, Bezirk, dem ein Landktr. vorstand.
Bauernlegen
Verdrängen freier Bauern durch benachbarte Grundherren,
um das Land selbst zu bewirtschaften oder aus dem Eigentimer einen gutsuntertänigen
Bauern zu machen.
Bender
Teilhaber an einem landwirtschaftlichen Grundstück; er
erhält ein Stück Acker zur Nutznießung und dient dafür als Knecht; häufig ist er
ein Verwandter des Wirts.
Berahmumger
ältere Bezeichnung für einen
Schatullbauern (s. dort), so benannt nach seiner
Berahmung (Verschreibung, Besitzurkunde).
Beritt
ein größeres Waldrevier, das der Aufsicht eines Wildnisbereiters
untersteht, z.B. der Schoreller Forst-Beritt.
Bernstein
von mittelhochdeutschen bernen, brennen, ein Mineral aus
fossilen Harzen, von Nadelbäumen des Tertiär, grichisch: elektron, wird durch Reiben
elektrisch, findet sieh in der "blauen Erde" besonders an der
Samlandküste bei Palmnicken.
Besatz
die Grundausstattung für den Hof eines
königlichen Bauern (Amtsbauern): Ackergeräte,
Großvieh, Zugtiere, Saatgetreide.
Beutner
auch Biener, kleinster Siedler, der Honig hei den
Wildbienen sammelt. (siehe auch: Bienenbeutner).
Bienenbeutner
Leute, die im Wald wilden Honig ernteten (siehe auch Beutner).
Bosmiakem , Bosniaquen
bosnische Lanzenreiter, ursprünglich zum Kampf gegen Preußen
angeworben, traten 1745 in preußische Dienste und wurden den Husaren angegliedert.
Burgdienste
die Pflicht zur Mithilfe beim Bau von Anlagen und Gebäuden
für die Herrschaft oder für die Allgemeinheit, z.B. bei Kirchen, Pfarrhäusern, Amtsgebäuden,
Schulen, Mühlen.
Cämmerer
siehe Kämmerer
Caiteneus
siehe: Starost.
Calende
Naturalabgaben von Bauern an Geistliche.
Cantor, Kantor
Vorsänger in der Kirche, Singmeister, Lehrer.
Caplan
der zweite ordinierte Geistliche einer lutherischen Kirche;
später wurde er Diakon genannt, ab 1817 Prediger.
Castellanus
ursprünglich Hilfsbeamter des polnischen
Woiwoden, mitunter auch Inhaber einer Starostei.
catastriert, katastriert
in ein Kataster (amtl. Verzeichnis) eingetragen.
Chatouller
siehe Schatull-Einsasse
Cöllmer
siehe Kölmer.
Coloniebauer
siehe Koloniebauer.
Commissarius, Kommissionsrat
Ehrentitel für gehobene Beamte, nicht mit einem bestimmten
Amt verbunden.
Comparent, Komparent
jemand, der vor einer Behörde erscheint.
concurrierem, konkurrieren
Abgaben erbringen.
Conducteur
amtlicher Landmesser, meist Angehöriger des Militärs,
auch Ingenieur genannt.
Consems, Konsens
Zustimmung, Einwilligung.
Consolidierung, Konsolidierung
rechnerische Zusammenlegung oder Zusammenfassung mehrerer
Abgaben aus verschiedenen Grundstücken zu einer Gesamtabgabe aus dem Gesamtbesitz;
consolidiert: zusammengefaßt.
contagion, Kontagion
Ansteckung mit einer Krankheit, auch die ansteckende Krankheit
selbst, z.B. Pest.
Contribution
siehe Kontribution.
Cossät, Kossät
Kleinbauer, der seinen Acker nicht in der bäuerlichen
Flur, sondern in einem Seitenschlag
hat, ist den Vollbauern nicht gleichgestellt, zählt aber auch nicht zu den
Eigenkätnern.
Danzker
Dansker, eine Wortbildung. die mit dem Stadtnamen Danzig zusammenhängt, vielleicht
von dort übernommen, ist der turmartig auf hohen Wölbungen bis an das Flußufer oder
den Burggraben hinausgebaute Abort der Deutschordens-Burgen.
Debit, debitieren
Ausschank, ausschenken von Bier und Branntwein.
Deputant
Landarbeiter im festen Vertragsverhältnis, dessen Entlohnung
vorwiegend in Naturalien besteht.
Deputat
Naturalienlohn der Landarbeiter.
Dezem, Decem
der Zehnt; eine Abgabe vom Grundstücksertrag an die Kirche
(Huben-Dezem), auch Geldbetrag von erwachsenen Familienangehörigen und Bediensteten
an die Kirche (Personal-Dezem).
Dienstgeld
Ablösung des Scharwerkes
durch regelmäßige Zahlungen.
Dienstgut
Lehngut mit Verpflichtung zum Reiterdienst im Kriege.
Dienstjunge
der jüngste unter dem männlichen Gesinde eines Hofes,
etwa 13 bis 17 Jahre alt, wird für leichte Arbeiten herangezogen.
Dismembration
Abzweigung, Teilung, Zerstückelung von Grundstücken.
Dormitorium
Schlafsaal der Deutschordens-Burgen.
Drainage, Dränieren
Entwässerung von Land durch Vorflutgräben und unterirdische
Röhren.
Eigemkätner
Eigentümer einer kleinen Stelle mit Wohnhaus (Kate), Garten
und manchmal etwas Land. Er sitzt mit Verschreibung auf kirchlichem, königlichem,
kölmischem oder adligem Grund und zahlt einen geringen Grundzins. Er kann seinen
Besitz frei vererben, beleihen oder verkaufen. Die Eigenkätner auf bäuerlichem Dorfsanger
wurden bei der Separation in der Regel mit einigen
Morgen Land abgefunden.
Einhübner
siehe Hübner.
Endersch-Karte
Der Königliche Mathematiker Johannes Friedrich Endersch hat 1755
in Elbing die geographische Karte des Bistums Ermland in Preußen, die Tabula
Geographica Episcopatum Warmiensem In Prussia Exhibiens, gezeichnet. Auf ihr
sind Ämter, Städte, Dörfer und Mühlen des Ermlands verzeichnet. Die Topographie
wird in der der damaligen Zeit entsprechenden Weise angedeutet. Besonders schmuckvoll
sind die Insignien und Wappen sowie das Stadtpanorama Heilsbergs im linken unteren
Teil der Karte. (Die Karte:
http://mitglied.lycos.de/wm727/ke/Ermland1755.htm)
Enrollierter
ein zum Rekruten bestimmter Militärpflichtiger, der bei
seinem Regiment in die Musterrolle eingetragen und der bis zur Einstellung in die
Heimat beurlaubt ist.
Erbfreibauer
Er besitzt im Gegensatz zum Amtsbauern seinen Hof
"erb- und eigentümlich". Er ist persönlich frei und kann sein Grundstück mit Schulden
belasten, aber nur mit Erlaubnis der Kammer verkaufen. Er zahlt einen höheren Domänenzins
als der Amtsbauer.
Erbkrüger
hat seinen Krug in Erbpacht (siehe
Erbpächter), zahlt zum Pachtzins meist das übliche
Zapfengeld und muß in der Regel die Getränke vom
Amt beziehen.
Erbmüller
siehe Erbpächter.
Erbpächter
hat nach Erlegung eines Einkaufsgeldes das Grundstück
gegen einen jährlichen Betrag auf unbefristete Zeit gepachtet. Er besitzt das erbliche
Nutzungsrecht; das Eigentum verbleibt jedoch beim Grundherrn. Der Erbpächter besitzt
eine Erbverschreibung und ist persönlich frei. Besonders nach 1750 wurden Mühlen,
Schmieden, Krüge und gewerbliche Anlagen in Erbpacht vergeben.
Erbschmiede
siehe Erbpächter.
Erbverschreibumg
das Besitzdokument des Erbpächters
(siehe dort) mit den auf dem Grundstück ruhenden Rechten und Pflichten.
Feld
lat. campus, ist Übersetzung des preußischen moter, d.h.
die Siedlungsfläche zerstreuter Höfe, wohl die übliche Siedlungsform der alten Preußen.
Feuerstelle
Haushalt.
Förster
von 1739 bis 1803 die Amtsbezeichnung für den vorherigen
Wildnisbereiter (s. dort) als Verantwortlichem für ein größeres Forstrevier (nach
1803 heißt er Oberförster). - Ab 1803 die Amtsbezeichnung
für den bisherigen Unterförster (s. dort).
Fourage
Futter; naturelle Verpflegung der Kavallerie (Getreide,
Stroh), zu der alle unadligen Freigüter, königlichen Domänen und königlichen Bauern
gegen Vergütung verpflichtet sind.
Freier, Freyer
allgemeine Bezeichnung für einen Besitzer eines privilegierten
Grundstücks. Ein Hauptunterschied zu den nichtprivilegierten Bauern ist das freie
Eigentum über das Grundstück und die Freiheit von bäuerlichen Diensten.
Gärtner
im Mittelalter in Preußen keine Berufsbezeichnung, sondern ein Landarbeiter
ohne Besitz, der auf Domänen oder Gütern im täglichen Dienst beschäftigt ist. Er
erhält freie Wohnung, Gartenland und Lohn in bar und Naturalien. Gärtner wurden
im 19. Jh. durch Instleute (s. dort) ersetzt.
Gartemierer
ein in herrschaftlichen Gärten beschäftigter, gelernter
Gärtner; Gartenpfleger; entspricht etwa dem heutigen Gartengestalter.
Gebietiger
höherer Deutschordens-Beamter, vorwiegend Sammelbezeichnung
für die Komture.
Gemeinheitsauseinandersetzung
siehe Separation
Generalpächter
ein Pächter, der mit einem Vorwerk zugleich das Domänenamt
pachtet. Er ist Gutspächter und vereidigter Beamter in einer Person. Eine Pachtperiode
dauert in der Regel 6 Jahre, gegen Ende des 18. Jh. wird sie auf 12 Jahre im Regelfall
ausgedehnt.
Gestütswärter
Beamte eines der Landgestüte (Trakehnen, Braunsberg, Georgenburg, Rastenburg), die jeden Februar bis
Juli mit ihren Hengsten auf Deckstation im ganzen Land verteilt wurden.
Großgebietiger
fünf an der Zahl, ältester Rat des Hochmeisters: Großkomtur,
oberster Spittler, oberster Marschall, oberster Trappier und Treßler.
Großkomtur
erster der fünf Großgebietiger, Vertreter des Hochmeisters
und sein ständiger erster Ratgeber, gleichzeitig Komtur
von Marienburg.
Häker, Höker
ein Klein- und Gemischtwarenhändler für den ländlichen
Bedarf. Die Häkerei wurde häufig mit einem Krug zusammen betrieben.
Hakelwerk
Fischersiedlung, in Danzig der Rest der älteren slawischen
Siedlung.
Haken
altpreußisch ländliche Wirtschaftseinheit, später auch
Maßeinheit, nach dem altpreußischen Hakenpflug im Gegensatz zum deutschen Scharenpflug.
Im 14. Jh. ist 1 1/2 Haken = 1 Hufe, altes Flächenmaß
für die Landmessung (1 1/2 Hufen = 100 Morgen = 25 ha) - (siehe auch: Maße und Gewichte).
Hakenbude
kleines Geschäft in einem Wohnraum.
Halbhübner, Halbhufner
Bauer mit nur 1/2 Hufe Ackerland; Halbbauer.
Hofgänger
Burschen und Mädchen, die der Landarbeiter laut Arbeitsvertrag
zur Arbeit "stellte", bei sich beherbergte und beköstigte, meist seine eigenen Kinder.
Handfeste
ursprünglich jede Art Urkunde, die durch Siegeln mit der
Hand "gefestigt", bestätigt, rechtskräftig gemacht wird, im Ordensland die Gründungsurkunde
für Städte, Dörfer und Güter.
Hauptamt
seit 1525, eine ehemalige Komturei.
Hegemeister
er versieht dem Dienst eines
Oberförsters.
Hochzinser
ein Scharwerksbauer
(s. dort), dessen Grundstück durch Einkaufsgeld und höheren Jahreszins vom gewöhnlichen
Scharwerk befreit ist. Meist ist auch der königliche Besatz
(s. dort) abgelöst. Zu den übrigen Diensten wird er jedoch in der Regel herangezogen.
Hofmann
Angestellter eines Gutes oder einer Domäne, der auf einem Vorwerk die Aufsicht führt, insbesondere die
Scharwerksleute anstellt und für das übrige Gesinde verantwortlich ist. Er und seine Frau (die
Hofmutter) speisen auch die unverheirateten Dienstleute, wofür sie ein besonderes
Deputat erhalten. Neben diesem Lohnhofmann gibt es auch den
Pachthofmann (s. dort).
Hofzins
Abgabe städtischer Bürger von ihrem Grundbesitz.
Hubenwirt
Vollbauer, der auf einem ordnungsgemäßen Erbe sitzt und
seine Ackeranteile in der bäuerlichen Flur hat; im Gegensatz dazu der Kossäte und
der Eigenkätner.
Hübner, Hüfner, Einhübner
Bauer, der 1 Hufe in der bäuerlichen Flur besitzt; gilt
nach der Landesordnung als Vollbauer.
Hufe
deutsche ländliche Wirtschafts- und Maßeinheit, in
der Größe vielfach wechselnd, seit der «Kulmer
Handfeste« gewöhnlich nach vlämischem Maß, dann meist nach rnagdeburgischem.
Eine Hufe = rd. 66 preußische Morgen = 16,5 ha (siehe auch: Maße und Gewichte).
Immediatbauer
der in einem königlichen Amt wohnende Bauer, welcher dem
König direkt und unmittelbar untersteht. Im Gegensatz dazu steht der adlige Bauer,
der seinem Grundherrn unterworfen ist und nur mittelbarer Untertan des Königs ist.
Indigenatsrecht
das Recht, leitende Stellungen nur mit Einheimischen zu
besetzen.
Ingenieur
siehe Conducteur.
Inkorporation
in weltlichem Bezug, Einverleibung eines Lehnsgebietes
unter die Krone des Stammlandes, nach böhmischem Muster Karls IV. auch in
Polen angewandt.
Insthäuser
Landarbeiterhäuser mit mehreren ebenerdigen Wohnungen,
die zum Naturalienlohn (Deputat) gehörten.
Instleute
sind ähnlich wie "Gärtner"
(s. dort) Landarbeiter, die aber ihre Wohnung nebst Garten (Insthaus)
auf Gütern oder Bauernhöfen gemietet haben und neben der Miete noch einige unentgeltliche
Arbeitstage erbringen. Ansonsten arbeiten sie gegen Tagelohn beim Gutsherren oder
auswärts. Im 19. Jh. nähert sich die Stellung der Instleute der der Gärtner an (täglicher
Dienst, teils Deputatlöhnung).
Instmann
(auch: enstmann, vereinzelt ensmann): verheirateter Landarbeiter,
der mit einem Arbeitgeber, d. h. einem größeren Bauern oder Gutsbesitzer, einen
Arbeitsvertrag für längere Zeit, mindestens 1 Jahr, abgeschlossen hat. Er hat außer
einem bescheidenen Barlohn für geleistete Arbeit freie Wohnung in dem
Insthaus des Arbeitgebers, freies Brennmaterial (Holz,
Torf), einen Hausgarten, ein Stück Acker, auf dem er Kartoffeln oder auch Getreide
anbauen kann, Weide für eine Kuh, 1-2 Schafe, 1-2 Schweine, dazu ein Fuder Heu,
Brot- und Futtergetreide, und das Recht, eine beschränkte Anzahl von Hühnern zu
halten. Als Gegenleistung für Wohnung, Land usw. hat er im Laufe des Jahres eine
im Arbeitsvertrag genau festgelegte Anzahl von Arbeitstagen abzuleisten. Er ist
ferner verpflichtet, einen oder mehrere Scharwerker
als Arbeitskräfte zu stellen. Das sind meistens die Frau und die arbeitsfähigen
Kinder des Instmannes. Wenn die Frau wegen kleiner Kinder oder aus gesundheitlichen
Gründen nicht arbeiten kann, muß der Instmann fremde Arbeitskräfte als
Scharwerker stellen, die bei ihm wohnen und beköstigt
werden. Sie erhalten von ihm etwas Bargeld und oft einen Anteil am
Deputat. Wenn die Frau als Scharwerkerin
mitarbeitet, werden beide vom Arbeitgeber verköstigt. Das war bis zum 1. Weltkrieg
noch allgemein der Fall. Wenn der Instmann keinen Kartoffelacker und keine freie
Weide für eine Kuh hat, liefert der Arbeitgeben Kartoffeln und Milch. Im Winter
musste der Instmann mitdreschen und erhielt dafür beim Flegeldreschen den 10. Scheffel,
bei Dreschen mit Pferden den 15. Scheffel, beim Dreschen mit Dampf den 18. Scheffel
oder auch einen Zentner. In den Jahren nach dem 1. Weltkrieg
trat an die Stelle des Wortes Instmann immer mehr die Berufsbezeichnung
Deputant. Der alte Dienstwechseltermin für die
Instleute war der Michaelistag (29. September).
Es gibt im Zusammenhang mit Instmann die Bezeichnungen. Instfamilie,
Instfrau, Insthaus, Instkate, Instkind, Instleuet (auch Insten), Instmannsbart,
Instmannskind, Instmannsschwengel, Instweg (Weg der Instluet zum Hof) und Instwohnung.
(aus: "Preußisches Wörterbuch" (Erhard Riemann 1981))
interimistisch
zwischenzeitlich, vorläufig
Kammerer, Cämmerer
Hofmeister; Verwalter von Gutshöfen, Domänen,
Vorwerken, die vor allem für die Organisation der Arbeiten
zuständig sind.
Kanton
Rekrutierungsbezirk für ein Regiment, seit 1733 in Preußen
eingeführt. Ein Kantonist ist ein für den Soldatendienst in Frage kommender. Von
der Kantonspflicht befreit sind Adlige und Beamte sowie deren Söhne, Bauern und
deren erste Söhne, Kolonisten und deren Söhne, Handwerker, Kaufleute u.a.
Kölmer, Cöllmer
Besitzer eines Freigutes, das ursprünglich nach
kulmischem Recht vergeben wurde. Seit den 18.
Jh. werden auch Besitzer von Freigütern z.B. preußischen Rechts unter die Kölmer
gerechnet. Kölmer sind freie Grundeigentümer, befreit von allem
Scharwerk und sonstigen bäuerlichen Diensten. Sie sind
jedoch zum Reiterdienst bei der Landesverteidigung verpflichtet bzw. entrichten
eine entsprechende Abgabe (Contribution).
Oft sind besondere Privilegien mitverschrieben (z.B. Jagd-, Fischerei-, Brauerei-,
Brennerei-, Krug-, Mühlengerechtigkeit). Die Kölner bilden einen angesehenen Stand,
weit über den Bauern stehend. Sie sind im Landtag vertreten.
Kölmisch
volkstümlich für kulmisch.
Kölmischer Krüger
ein Krüger, der Krug und Ländereien nach
kulmischem Recht besitzt. Meist ist die Brau-
und Brenngerechtigkeit mit verschrieben, andernfalls kann er die Getränke frei einkaufen.
Königlicher Bauer
auch Amtsbauer genannt, ist Besitzer (Inhaber) eines
Hofes, dessen Eigentümer der König ist. Der Amtsbauer hat am Grundstück erbliches
Nutzungsrecht. Bei der Übergabe erhält er die Gebäude mit Besatz (Ackergeräte, Großvieh,
Zugtiere, Saatgetreide), dazu steuerliche Freijahre. Mit der Annahme des Hofes übernimmt
er aber auch eine Reihe von Lasten und Verpflichtungen gegenüber dem Amt. Je nach
Umfang dieser Dienste unterscheidet man Scharwerksbauern, Hochzinser und Koloniebauern
(siehe jeweils dort). Der Amtsbauer kann seinen Hof an einen Sohn oder Schwiegersohn
vererben oder mit Zustimmung des Amtes gegen Abstandszahlung an einen anderen übergeben
oder mit dem Besatz wieder an das Amt zurückgeben. Das heimliche Verlassen des Hofes
ist jedoch strafbar. Unfähige (z.B. trunksüchtige) Bauern, die ihren Verpflichtungen
auf Dauer nicht nachkommen, können vom Hof entfernt werden. Unverschuldete Not dagegen
(Viehsterben, Mißernten, Feuerschäden) werden vom Amt gemildert. Abgesehen von einer
gewissen Untertänigkeit aufgrund der Dienstpflichten sind die königlichen Bauern
nach der frühen Abschaffung der Leibeigenschaft 1719 durch
Friedrich Wilhelm I. persönlich freie
Menschen. Im Zuge der v.Stein-Hardenbergschen Reformen wird den königlichen Bauern durch Verordnung
vom 27. Juli 1808 das uneingeschränkte Eigentum an ihren Grundstücken und Höfen
verliehen (Eigentumsübertragung) sowie Besatz und Dienstpflichten gegen Zinserhöhung
abgelöst.
Koloniebauer
ein nach 1710 eingewanderter königlicher Bauer, der
einer Kolonisten-Sozietät angehört: Schweizer, Pfälzer-Nassauer oder Salzburger
Kolonie. Besitzrechtlich ist der Koloniebauer dem Scharwerksbauern gleichgestellt
(kein Eigentum, nur erbliches Nutzungsrecht am Grundstück), ist jedoch vom Scharwerk
und den meisten bäuerlichen Diensten befreit. Auch wird er mit seinen Söhnen nicht
zum Militärdienst herangezogen.
Kolonieschulze
Jeder Kolonisten-Sozietät ist eine Amzahl von Kolonieschulzen
zugebilligt, welche die Polizeifunktion zu handhaben und über das Wohl der Kolonie
zu wachen haben. Sie sind Teil der beschränkten Selbstverwaltung der Sozietät und
zugleich Bindeglied zum Amt, dem sie unterstehen.
Kommende
Niederlassung eines Ritterordens unter Leitung eines Komturs.
Mehrere Kommenden werden zu einer Ballei zusammengefaßt.
Komtur
Deutschordens-Beamter, Befehlshaber einer Ordensburg und
des dazu gehörigen Verwaltungs-Bezirkes, der Komturei, Leiter eines Konventes von
gewöhnlich 12 Deutschordens-Brüdern, die verschiedene Unterämter hatten.
Kontribution,
Contribution
eine Abgabe der Grundbesitzer (Kölmer, Freie) an den Landesherrn für Heereszwecke; Generalhubenschoß.
Konvent
die Gemeinschaft der normalerweise 12 Deutschordens-Brüder
einer Ordensburg. Der Konvent des Gesamtordens war der Generalkonvent, der zum Generalkapitel
zusammentrat.
Konventsstube
Tagesraum in den Deutschordens-Burgen.
Krüger
versieht den Dorfkrug, der im Eigentum des Amtes (Amtskrüger)
oder eines Grundherren (kölnischer Krüger) steht. Der Krüger ist meist zugleich
Bauer. Vom Krug entrichtet er das Zapfengeld.
"Alter KuIm"
eine in fünf Bücher gegliederte, systematische Rechtsaufzeichnung
im wesentlichen des magdeburgisch-breslauischen Schöffenrechts von Mitte des 14.
Jh., um 1394 auftauchend und im Ordenslande bei der Rechtsprechung rezipiert, keine
amtliche Kodifikation des im Ordenslande gelten den Rechtsstoffes.
"Kulmische Handfeste"
das den Städten
KuIm und Thorn 1233 verliehene
Stadtrecht.
Kulmisches Recht
ein aus dem magdeburgischen abgeleitetes Besitzrecht
an Höfen und Gütern.
Kulmisches Stadtrecht
das der "Kulmischen Handfeste" entsprechende Stadtrecht
der weitaus meisten Städte des Ordenslandes, mit dem Oberhof in Kulm, darüber hinaus in Magdeburg, im
Ordensstaat nach 1466 bei der Altstadt Königsberg.
Landhofmeister
einer der vier Oberräte im Herzogtums Preußen seit 1525.
Landjäger
der Leiter eines Forstberitts, der aber noch nicht die
Bestallung zum Förster bzw.
Oberförster hat.
Landkasten
ständische Steuerkasse im Herzogtum Preußen.
Landreuter
der dem Amtmann zur Verfügung stehende Polizeibeamte.
Landschöppe
richterlicher Beamter in einem Schulzenant.
Lieger
Handelsvertreter in den westdeutschen Hansestädten.
Lischke
auch Liske, altpreußisch liskis, Lager, Nest, Korb ohne
Henkel, noch im modernen, mundartlichen Gebrauch, entspricht dem westdeutschen Flecken,
Weichbild, also kein Dorf, sondern eine Siedlung von Krügern und Handwerkern, auch
Kaufleuten, z. T. nur vorübergehend während der Märkte, meist bei Ordensburgen entstehend.
Sie erhalten einzelne städtische Rechte, besonders Marktrechte und werden später
meist Städte.
Locator
Unternehmer, der die Ansetzung der einzelnen Bürger oder
ländlichen Siedler neuzugründender Städte oder Dörfer vom Deutschen Orden oder einem
privaten Grundherrn übernimmt. Er erhält dafür die Handfeste, in der ihm das Schulzenamt,
Freihufen und andere Rechte verliehen werden, aus deren Einkünften er das angelegte
Kapital amortisieren kann.
Losgänger, Losleute, Losmann,
Losfrau
sind ländliche Tagelöhner, die auf Gütern, bei Bauern
oder Eigenkätnern wohnen und ohne feste Anstellung
arbeiten.
Lübisches Stadtrecht
im Ordenslande nur vereinzelt: in Elbing, Frauenburg, Braunsberg und Memel, mit dem Oberhof in Elbing und darüber hinaus in Lübeck.
Mälzenbräuer
ein Großbürger, der ein Haus mit Braugerechtigkeit besitzt.
Er durfte sein Bier vor 1806 nicht direkt verkaufen. Den Zwischenhandel hatten die
"Bierschänker", die den Mälzenbräuern vom Braukollegium zugewiesen wurden.
Magdeburgisches Recht
ein dem rnagdeburgischen entsprechendes Besitzrecht und
Erbrecht der großen Dienstgüter mit
dem Oberhof in Magdeburg.
Mahlgast
ständiger Kunde einer Mühle. Im 18. Jh. besteht Mahlzwang,
d.h. die Bewohner eines Dorfes sind einer bestimmten Mühle zugeordnet und dürfen
nur dort mahlen lassen. Die Gebührenliste der Mahlgäste heißt
Mühlenconsignation (s. dort). Der Mühlenzwang
wird 1808 beseitigt.
Majorennität
Volljährigkeit, Mündigkeit.
Margell
junges Dienstmädchen, das nur für Kost und Kleidung dient.
Oberster Marschall
einer der fünf Großgebietiger,
Ratgeber des Hochmeisters in Heeressachen und Führer des militärischen Aufgebotes
des Ordens, gleichzeitig Komtur von
Königsberg.
Meierei
Molkerei.
Ministerialen
ursprümnglich unfreie Dienstleute, seit dem 10. Jh. durch
die Wichtigkeit ihrer Dienstleistungen an Fürsten- und Adelshöfen zum Berufsstand
aufgestiegen. Seit dem 12. Jh. mit dem Adel zum Ritterstand verschmolzen.
modo
eben, eben erst, jetzt.
Mühlenconsignation
die Liste der Zwangsmahlgäste einer Mühle. Aus ihr
geht die personelle Zusammensetzung der einzelnen Haushalte hervor. Abgabenpflichtig
sind alle Personen zwischen 12 und 60 Jahren; die Listen sind meist unterteilt in: Wirt und Wirtin, Anzahl der Kinder unter und Anzahl
der Kinder über 12 Jahre, Gesinde, alte Leute.
Musketier, Musguetier
Fußsoldat, dessen Hauptwaffe früher die Muskete (Luntenschloßgewehr)
war. Auch nach Einführung der Gewehre mit Feuersteinzündung in der 2. Hälfte des
17. Jh. bleibt der Name für einen Angehörigen der Infanteriemannschaft erhalten.
Neusasse
ein Neusiedler, der sich auf Wald- oder Bruchland niederläßt.
Oberburggraf
einer der vier Oberräte des Herzogtums Preußen seit 1525.
Oberförster
ein Beamter für ein größeres Forstrevier (z.B. für
den Schoreller Forst), wurde vor 1803 Förster und
vor 1739 Wildnisbereiter genannt (s. dort).
Obermarschall
wie Oberburggraf.
Oberräte
oberste Beamte und engere Ratgeber des Herzogs seit 1525, aus den Großgebietigern
hergeleitet: Landhofmeister, Oberburggraf, Kanzler und Obermarschall.
Oberwart
ein Forstbeamter, der dem
Wildnisbereiter (s. dort) untersteht und die
Warte (Förster) beaufsichtigt.
Ökonomie
in Westpreußen
1466 bis 1772, ehemalige Ordensdomäne, die für den Unterhalt des königlichen Hofes
ausgeschieden wurde.
Ölmühle
eine Mühle, in der Leinöl geschlagen wird, meist durch
Pferdegöppel angetrieben (Roß-Ölnühle).
onera
Lasten, Belastungen.
Ortsarmer
Jemand, der keinen eigenen Erwerb und kein eigenes Haus / Hütte
hatte und nicht von irgendwelchen Verwandten unterstützt / unterhalten werden konnte
sondern im Armenhaus - oft auch Hospital genannt - von der Gemeinde unterhalten
werden mußte. Die Armenhäuser / Hospitäler wurden oft nur durch Spenden oder Stiftungen
unterhalten, manchenorts wurden an festgelegten Tagen Kollekten in der Kirche für
sie veranstaltet und davon die Armen unterhalten.
Osthilfe
Maßnahme der Reichsregierungen, gemeinsam mit der Industrie,
zur Umschuldung der in Not geratenen Landwirtschaft 1931-1934.
Pachthofmann
ein Unternehmer, der die Nutzung der Milchkühe in
einem Großbetrieb (Domäne, Vorwerk, Gut) auf bestimmte
Zeit gepachtet hat. Dafür entrichtet er für jede Kuh des Pachtkuhstammes einen bestimmten
Pachtbetrag und liefert auch Butter und Käse an die herrschaftliche Küche.
Palatin
siehe: Woiwode.
Palatinat
siehe: Woiwodschaft.
Parcham
von pferchen, der Zwinger zwischen innerer und äußerer
Ringmauer, besonders bei den Deutschordens-Burgen.
Pertinenzien, Pertinentien
Zubehör, Zugehörigkeit.
Pirschjäger
kurfürstlicher Jagdbeamter.
Prästatiom, Praestandum
pflichtgemäße Leistung, Abgabe.
Prästationstabellen (PT)
(1) Prästationstabellen sind Steuerkataster, die in den altpreußischen Landen (Ost-
und Westpreußen) ämterbezogen bis etwa in die Mitte des 19. Jahrhunderts geführt
wurden. In den - in (teilweise) mehrjährigen Abständen - gefertigten Katastern werden
alle grundbesitzenden Personen der (dem jeweils zuständigen Amt zugeordneten) Ortschaften
und deren festgesetzte Steuerlast in Geld, Naturalien und ggf. sonstiger Verpflichtungen
aufgeführt.
(2) Es handelt sich um ganz wichtige genealogische
Sekundärquellen - teilweise in der
Altpreußischen Geschlechterkunde bereits veröffentlicht - deren Auswertung
jedem Genealogen nur dringend angeraten werden kann, um lückenhafte Kirchenbuchüberlieferungen
zu schließen oder zu ergänzen. Eine zusammenfassende Darstellung der bereits veröffentlichen
Kataster gibt es bisher (leider) nicht. Ein wesentlicher Teil dieser Kataster ist
erhalten geblieben und wird im
Geheimen Staatsarchiv in Berlin verwahrt. Wichtige Quellen für Ostpreußen
wie "Die Kartei Nolde" und Horst Kenkel, Amtsbauern
und Kölmer im nördlichen Ostpreußen um 1736
nehmen auf die Angaben der jeweiligen PT Bezug.
Präzentor, Praecentor
Vorsänger in der Kirche, Lehrer der Kirchenschule.
Präzeptor, Praeceptor
Schulgehilfe, Lehrmeister, Lehrer.
Privileg, Privilegium
Besitzurkunde, Eigentumsverschreibung mit besonderen Vorrechten,
z.B. nach kulmischen Recht (bei
Kölmern).
Profession
Beruf, Gewerbe.
Rademacher
Steilmacher, Schirmacher, Wagen- und Schlittenbauer.
Rauchgeld
das an das Forstamt zu zahlende Holzgeld.
rectificieren, rektifizieren
berichtigen, zurechtweisen.
Refektorium
Speisessaal in den Deutschordens-Burgen.
Reise
Feldzug nach Litauen, meist kurzer militärischer Vorstoß
zum Zerschlagen von Aufmarschstellungen und Waffenplätzen, auch zur Anlegung vorgeschobener
Burgen.
Remarken, Remarques
Bemerkungen.
Remission
Erlaß, Nachsicht.
Rendant, Rendantin
Buchhalter auf dem Gut, der auch Speicheraufsicht führte,
Löhne zahlte und Deputatgetreide ausgab.
Repartition
Verteilung im Verhältnis der Beteiligten; repartiert:
anteilmäßig verteilt.
Rezeß
Auseinandersetzung, Vergleich, Vertrag.
Rotgerber
Lohgerber; gerbt Tierhäute mit Lohe (gerbstoffhaltige
Rinde).
Säkularisation
Verweltlichung, Beschlagnahme geistlicher Güter durch
weltliche Gewalten.
Schäffer
Speicherverwalter in den Handelsstädten, das gleiche Wort
wie Schäfer, wie auch eine Hude, von hüten, = Niederlage, Speicher ist.
Schalwenkorn
Kornabgabe für den Unterhalt der Deutschordens-Burgen
in SchaIauen an der Memel; vgl.
Wartgeld.
Scharwerk
vom althochdeutschen skara = Schar, im fränkischen
sind die scaramanni die Klasse von kleinen Dienstleuten für untergeordnete Arbeiten,
daher = Frondienst örfentlieh-reehtliehen Charakters auf Ordens- und Staatsdomänen
und privaten Gütern, ursprünglich nur bei den unfreien preußischen Kriegsgefangenen
oder zuletzt im Prußenaufstande von 1260 gewaltsam befriedeten prußischen Bauern.
Scharwerker
z. Z. der Erbuntertänigkeit Bauernfamilien, die gemeinsam
auf den Gütern arbeiteten. Später junge Burschen und Mädchen (Gruppen von 10-20),
die zusammen arbeiteten, während lnstmänner und
Knechte einzeln ihre Arbeit verrichteten.
Scharwerksbauer
ein königlicher Bauer
(s. dort), der mit Dienstpflichten am stärksten belastet ist. Er muß an 30 oder
mehr Tagen im Jahr, insbesondere im Frühjahr und Herbst Scharwerk auf einem königlichen
Vorwerk verrichten, d.h. mit Hand oder Gespann mithelfen, diese zu bewirtschaften.
Dazu kommen zahlreiche andere Dienste: Getreidefuhren nach Königsberg, Holzzufuhr
für Amt, Kirche, Schule und städtische Holzgärten, Gespanndienste, Burgdienste,
Festungsbau, Wegebau usw. Ein Teil dieser Dienste wird vergütet. Die Steuern an
das Amt werden teils in Getreide, teils in bar entrichtet. Weitere Zahlungen und
Abgaben sind an die Kirche (Dezem), an Geistliche (Kalende), an die Armenkasse,
an den Schulmeister und an die Feuer-Sozietäts-Kasse zu leisten.
Scharwerksdorf
ein mit unfreien, meist prußischen Bauern besetztes Dorf.
Scharwerksfreier
ein ehemaliger Scharwerksbauer,
der nach der Vererbpachtung der Domänenvorwerke, insbesondere
nach der Aufhebung der Domänenverwaltung von Scharwerk
und einem Teil der anderen Dienste befreit ist und als Ausgleich einen höheren Zins
zahlt.
Schatulle
Einnanhmestelle für die Einkünfte aus Eigenbesitz
und herzoglichen Waldgebieten. Als später auf diesen Gebieten, besonders im 0sten
und Süden des Landes, Siedler angesetzt wurden, zinsten diese ebenfalls in die Schatulle.
Sie hießen daher Schatullbauern.
Schatull-Einsasse
Besitzer eines Grundstücks auf früheren Forstland,
das ihm im 17. Jh. "erb- und eigentümlich" verschrieben wurde. Seine Abgaben flossen
über die Forstkasse direkt in die kurfürstliche Schatulle.
Der Schatull-Einsasse unterstand der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Forstamtes,
von Service- und Fouragezahlungen war er frei. 1713 wird die Sonderstellung der
Schatullsiedlungen aufgehoben, sie werden der Verwaltung der Domänenämter
unterstellt. Je nach Rechtsstellung unterscheidet man auch hier zwischen
Schatullbauern, Schatullern
und Schatullkölmern (siehe jeweils dort).
Schatullbauer
ein bäuerlicher Wirt,
der sein Schatullgrundstück als Eigentum besitzt (siehe
Schatull-Einsasse). Er leistet einige Forstdienste
und Jagdfuhren, aber kein Scharwerk auf dem königl. Vorwerk.
Schatuller
Besitzer und Eigentümer eines Schatull-Gutes von mindestens
4 Hufen. Er ist besitzrechtlich dem Schatullbauern
gleichgestellt, genießt aber einige Rechte des Kölners,
z.B. Remissionen bei Feuerschäden, Viehsterben, Mißernten.
Schatullkölmer
Besitzer und Eigentümer eines Schatullgutes, das zu kulmischem Recht verschrieben wurde. Er genießt
alle Vorrechte eines Köllmers, bezahlt einen
Grundzins und ist von allen bäuerlichen Pflichten frei.
Schenker
versieht ein Schenkhaus, das der Grundherr im Dorf oder
an einer stark befahrenen Landstraße angelegt hat, um den Ausschank seiner Brauerei
und Brennerei zu vergrößern. Das Schenkhaus ist kein privilegierter Krug, der Schenker
kein Krüger.
Schließvogt
Gefängniswärter, Torwächter.
Schoß
Abgabe, Steuer; z.B. Hubenschoß (Grundsteuer), Kopfschoß
(Personensteuer), Hornschoß (Viehsteuer).
Schroetter-Karte
Schroetter brachte im Jahre 1802 ein Kartenwerk heraus, welches heute noch beachtenswert
erscheint. Seine Karten (25 Sektionen in der Größe 63 x 55 cm) zeichneten sich besonders
durch ein großes Detailreichtum aus, wozu er einen Originalmaßstab von 1:150.000
wählte. Mit solch einer präzisen Darstellung und in diesem Umfang stand dem Königreich
Preußen bis dahin noch keine Karte über Ost- und Westpreußen zur Verfügung.
Ein Faksimile-Druck ist heute noch vom Steiner-Verlag
erhältlich. Er wurde von Originaldrucken der Schroetterschen Karte angefertigt.
Die originalen Kupferplatten waren im Zuge der napoleonischen Kriege nach Paris
gekommen, wo sie heute noch sind. Diese Karten sind für jeden Familienforscher
eine Fundgrube in Bezug auf Ortsnamen, die natürlich noch in alten preußischen,
nicht eingedeutschten Namen stehen, auch wenn man sich ein Bild der früheren
Lokalitäten, wie Dörfer, Mühlen, die Größe der Städte oder über die damaligen
Verkehrswege machen will.
Friedrich Leopold Freiherr v. Schroetter war Departementsminister,
der die Vermessung vorgeschlagen und konzipiert hatte, Artillerie-Leutnant Johann
Christoph v. Textor führte die astronomischen Ortsbestimmungen durch und beaufsichtigte
die Anlage des trigonometrischen Netzes, Friedrich Bernhard Engelmann war Baurat
der westpreußischen Kriegs- und Domänenkammer und dirigierte die Vermessungsarbeiten.
Schulmeister
Lehrer an (nichtkirchlichen) Dorfschulen, welche im 17.
und 18. Jh. entstanden. Der Schulmeister ging meist aus dem Handwerker oder Soldatenstand
hervor.
Schulze
ein Amtsbauer, der vom Amtmann mit dem Schulzenant
betraut ist. Er organisiert die Scharwerkspflichten und Dienste der Bauern in seinem
Bereich. Er handelt nur im Auftrag des Amtes und hat keinerlei richterliche Befugnisse.
Er kann nach Belieben wieder abgesetzt werden. Als Entgelt nutzt er gewöhnlich eine
"Schulzenhufe" frei von Abgaben oder erhält einen entsprechenden Geldbetrag als
Gehalt.
Schweizer
Melker und Pfleger der Viehherde. Die ersten waren aus
der Schweiz gekommen. Bis zuletzt gab es noch einige "echte Schweizer" in Ostpreußen.
Oberschweizer = Obermelker. (siehe auch:
Allgemeiner Schweizer-Bund)
Separation
Gemeinheitsauseinandersetzung; Überführen des Gemeinbesitzes
in Privatbesitz; Aufteilung der bisher gemeinsam genutzten Wiesen, Weiden, Wälder,
Teiche, Dorfanger, Brüche auf die bisherigen Nutzer als Folge der Eigentumsübertragung
von 1808. Damit verbunden war eine "Flurbereinigung", ein Zusammenlegen der Eigentumsteile
zu einem einzigen Feldstück (siehe dazu auch folgende Berichte: Aus der
Geschichte des Dorfes Drygallen und Kirchenchronik Groß
Rosinsko).
Servis, Service
eine Abgabe als Ersatz für die naturelle Verpflegung der
Kavallerie, zu der alle unadligen Freigüter verpflichtet waren; auch die in den
Städten erhobene Verpflegungssteuer für das Militär.
sistieren
Personalien feststellen, Personen benennen und verpflichten.
Sozietät
eine wirtschaftliche Vereinigung; Genossenschaft.
Oberster Spittler
einer der fünf Großgebieter,
Ratgeber des Hochmeisters in bezug auf das Spitalwesen, gewöhnlich
Komtur von Elbing,
wo das Hauptspital des Ordens lag.
Stapelrecht
Niederlage, Recht einer Stadt, vom Durchgangsverkehr Stapelung
und Feilbieten der Waren zu verlangen.
Starost
capitaneus, Inhaber einer Starostei.
Starostei
capitaneatus, gelegentlich auch Hauptmannschaft genannt,
in Westpreußen 1466-1772, meist ehemalige Komturei des Deutschen Ordens, aber
auch ein größeres Staatsgut.
Stellmacher
Handwerker, der hölzerne landwirtschaftliche Geräte und
Ackerwagen herstellte und ausbesserte.
Steuerkasten
ständische Steuerkasse eines der drei Bezirke des Herzogtums.
Strandrecht
bestimmt, daß gestrandete Schiffe mit ihrem Inhalt den
Küstenbewohnern oder deren Obrigkeit verfallen, ursprünglich auch die Menschen,
die dann unfrei werden, seit dem 13. Jh. nur die Waren.
Tagfahrt
= Tagung.
Tief
eigentlich eine tiefere Fahrrinne, daher niederdeutsch
auch balge = Wanne, ist die Verbindung zwischen Haff und Meer durch eine Öffnung
in der Nehrung.
Titulus possessionis
Besitztitel, Besitzrecht.
Tolk
preußischer Dolmetscher.
Oberster Trappier
einer der fünf Großgebietiger,
Ratgeber des Hochmeisters für das Bekleidungswesen, meist Komtur
von Christburg.
Treßler
einer der fünf Großgebietiger,
ohne Zusatz von "oberster", Ratgeber des Hochmeisten In Geldsachen, verwaltet die
Einkünfte der Komturei Marienburg
und die Überschüsse aus den anderen Komtureien.
Trinitatis
Fest der Heiligen Dreieinigkeit; 1.Sonntag nach Pfingsten.
Türkensteuer
Seit Urzeiten ist der Ideenreichtum des Herrschenden unerschöpflich, wenn es darum
geht, neue Finanzquellen zu erschließen, also Steuern zu erheben und zu erhöhen.
Vor allem in kriegerischen Zeiten erfanden sie neue Abgaben, um steigende Armeekosten
zu finanzieren. Ein Herrscher, der deutsche Kaiser Karl V., führte eine Steuer ein,
die immerhin einige Menschen erfreute.
Allerdings erst etliche Jahrhunderte später. Mit ihrer Hilfe gelang es Historikern,
Genaueres über die Menschen herauszufinden. Die Rede ist von der "Türkensteuer".
Als um 1530 die Türken in zunehmendem Maße das Abendland bedrohten, musste Kaiser
Karl seine Heerscharen an der Ostgrenze seines riesigen Reiches verstärken. Weil
ihm für die Finanzierung der Krieger das Geld fehlte, erfand der klamme Kaiser die
Türkensteuer. Sie wurde ab 1542 für das ganze Deutsche Reich eingeführt. Diese älteste
Reichseinkommenssteuer ist vor allem deshalb interessant, weil die noch heute in
Archiven aufbewahrten Steuerverzeichnisse die Namen der ehemaligen Hufner und Käthner
enthalten und einen Einblick in die früheren Besitzverhältnisse geben.
Für die Türkensteuer veranlagt wurden Personen, mit einem Besitzstand, dessen Wert
24 Gulden überstieg.
Unterförster
ein Beamter für die lokale Forstaufsicht; vor 1739
wird er Wart (Waldwart) genannt; ab 1803 heißt
er Förster.
Vitalienbrüder
ursprünglich die für die Verproviantierung des belagerten Stockholm
1389-1392 mit Viktualien eingesetzten Schiffer, später Freibeuter, auch Likendeeler
genannt, die untereinander zu gleichen Teilen die Beute verteilen.
Vitte
Handelsplatz, an dem während des Heringsfanges (Ende Juli bis
Anfang Oktober) die Kaufleute und Gewerbetreibenden in "Buden" wohnten.
Vorspann stellen
die Pflicht zur Stellung von Gespanntieren für den Transport
von Sachen und Personen des Amtes, insbesondere die Stellung von Pferden bei Reisen
von Vertretern der Obrigkeit.
Vorwerk
bis ins 18. Jh. der Hauptwirtschaftshof eines Grundbesitzes,
danach Nebengut, Nebenhof.
Wart, Waldwart
ein Gehilfe des Wildnisbereiters für die lokale Forstaufsicht,
ist zumeist auch Bauer in einem Dorfe in Forstnähe. Als Entschädigung für seinen
Dienst zahlt er einen geringeren oder keinen Zins für seinen Hof. Im 18. Jh. wird
er zum Unterförster und ab 1803 zum
Förster.
Wartgeld
einzige echte Steuer im Ordenslande vor 1411, zur Unterhaltung
der Grenzwarten gegen Litauen.
Wegeberichte , Bereisungsprotokoll
Aufzeichnungen über die Wegeverbindungen nach Litauen, aus Kundschaftermeldungen
zusammengestellt, 100 an der Zahl, gedr. Script. rer. Pruus. II 662 ff.
Wildnis
im Sinne von Wild- und Jagdgebiet, ein breiter Urwaldgürtel im
Süden und 0sten Ostpreußens, bestand zur Ordenszeit bis zur Aufsiedlung im 15. Jh.
Wildnisbereiter
ein kurfürstlicher Jagdbeamter, der ein größeres Waidrevier
(Beritt) beaufsichtigt und weitgehende Befugnisse hat. Ihm unterstehen die
Warte in Dörfern am und im Forstgebiet. Ab 1739 erhält dieser Beamte den Titel Förster und ab 1803 Oberförster.
Willkür
eigentlich Willkürrecht, eine von der Stadtgemeinde selbst gesetzte
Verordnung, meist gewohnheitsrechtlicher Art, im Gegensatz oder in Ergänzung des
vom Stadtherrn verliehenen Stadtrechts; entspricht modernen Polizeiverordnungen.
Wirt, Wirth
eine allgemeine Bezeichnung für einen Bauern, der auf seinem
Grundstück die Wirtschaft führt ("Landwirt").
Witinge
ursprünglich begüterte, freie prußische Bauern, unter der Ordensherrschaft
zu den sogenannten Prußisch Freien geworden. Die Bezeichnung erhielt sich für Stammprußen
als Dienstleute auf den Deutschordens-Burgen, die besonders zu Botendiensten verwendet
wurden.
Woiwode
Palatin, Inhaber einer Woiwodschaft.
Woiwodschaft
palatinatus, größter polnischer Verwaltungsbezirk. In Westpreußen
gab es drei Palazinate: KuIm,
Marienburg und Pommerellen (Danzig).
Wüstung
verlassene Dorfstelle.
Zapfemgeld
die Abgabe eines Krügers.
Zaunzwingen
Stahlkrampen in U-Form zum Befestigen der Zaundrähte.
Ziegler
Ziegeistreicher, Ziegeibrenner, Ziegelarbeiter.
Zinsdorf
deutsches Dorf, dessen Einwohner nur Zins zahlen, aber kein Scharwerk leisten.
 |
Quellen:
1. Archivmaterial;
2. Handbuch der historischen Stätten Ost- und Westpreußen,
Kröner Verlag Stuttgart, 1966-1981, Seite 262-265;
3. Sonderschrift 82/1,
VFFOW Hamburg, 1995, Seite 498-504;
4. Landleben in Ostpreußen, Landsmannschaft Ostpreußen, Abt. Kultur,
Hamburg 1976, Seite 40-41
|
weitere Informationen in:
Sonderschrift
18, VFFOW Hamburg 1971-1991,
"Was waren unsere Vorfahren", Amts- Berufs- und Standesbezeichnungen aus Altpreußen
|